BUND Ortsgruppe Waldshut-Tiengen

Jobs

Werbeverstärkung gesucht

Die intensive Aufgabe ist es, in Teams an Haustüren und an Infoständen in Fußgängerzonen, Menschen aktiv über unsere Inhalte und Projekte zu informieren und in einem persönlichen Gespräch zu überzeugen, Mitglied oder Förderer zu werden.

Die ausführlichen Stellenbeschreibungen unserer Werberpartner finden Sie hier:  

https://www.bundconnect.de/ausschreibung/

http://www.wesser.de/job.html 

Umwelt schützen - Natur bewahren

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland setzt sich ein für den Schutz unserer Natur und Umwelt – damit die Erde für alle, die auf ihr leben, bewohnbar bleibt.

Der BUND engagiert sich – zum Beispiel – für eine ökologische Landwirtschaft und gesunde Lebensmittel, für den Klimaschutz und den Ausbau regenerativer Energien, für den Schutz bedrohter Arten, des Waldes und des Wassers.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland ist einer der großen Umweltverbände in Deutschland.

Satzung

BUND-Landesverband Baden-Württemberg

Satzung des BUND-Ortsverbands Waldshut-Tiengen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverband Ba­den-Württemberg e. V. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).

  2. Der Verein führt den Namen: BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen

  3. Er hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen.

  4. Der BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen umfasst das Gebiet der Stadt Waldshut-Tiengen.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zweck

  1. Der BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwe­cke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwe­cke ver­wendet werden. Die Mitglieder des BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus dessen Mit­teln.

  2. § 2 (1): „Für die Ausübung von Vereinsämtern kann eine Vergütung im

Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.“

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünsti­gen.

  1. Zweck des BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Verbraucher­schutzes. Der Um­welt- und Naturschutz versteht sich hierbei im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebens­grundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.

  2. Die vorgenannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. die Förderung eines ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen und der Natur, zum Bei­spiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

2. die Förderung der Umsetzung der von den UN formulierten Ziele für eine nachhal­tige Entwicklung unter besonderer Hervorhebung des Umwelt- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltbildung, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit;

3. die Förderung der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, unter anderem durch Vorträge, Ex­kursionen, Seminare und Tagungen sowie Aktionen mit Kindern und Jugendlichen,

4. die Förderung des Naturschutzes, insbesondere durch Arten-, Biotop- und Tier­schutz sowie Landschaftspflege und die Erhaltung der biologischen Vielfalt,

5. wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen auf den Gebieten des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Kartierungen oder Broschüren;

6. die Beratungen von Verbraucher*innen zu nachhaltigen Produkten und nachhalti­ger Produktion, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen und Pressear­beit;

7. die Förderung des Schutzes der Bevölkerung vor radioaktiver Strahlung, zum Bei­spiel durch Aufklärung über die Gefährdung radioaktiver Strahlung und den Einsatz für eine sichere Abwicklung des Atomzeitalters;

8. die Mitwirkung bei Planungen, insbesondere wenn sie die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berühren, zum Beispiel durch Gespräche, die Abgabe entsprechender Stellungnahmen und die Teilnahme an zugehörigen Erörte­rungsterminen;

9. die Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Bereich des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Gespräche mit Behördenvertre­ter*innen und Politiker*innen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

10. die Information der Bevölkerung über Inhalte und Ziele des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

  1. Der BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. Er ist über­parteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechts­widrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar. Der BUND-Ortsverband Waldshut- Tiengen unterstützt die in seinem Gebiet (§ 1 Nr. 4) be­findlichen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 3 a, 3 b und 3 c (2) der Landesverfassung von Baden-Württemberg.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen erge­ben sich aus § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Kassenprüfer*innen

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder­versammlung statt.

2) Diese ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen per Brief oder eMail oder Einladung in der Mitglie­derzeitschrift einzuberufen.

3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Wo­che vor der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er­schienenen Mitglieder beschlussfähig.

5) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Beachtung der unter 2) genannten Frist spätestens drei Wochen nach Eingang eines entspre­chenden schriftlichen Antrags eingeladen werden. Dieser muss von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein, den Beratungsgegen­stand, einen Beschlussvorschlag mit Begründung sowie eine Begründung für die Dringlichkeit enthalten.

6) Vorstandsmitglieder des Landes- sowie des zuständigen Regional- und Kreisverban­des und/oder deren Beauftragte haben bei der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht.

7)

1. Die Mitgliederversammlung ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist so­wie vorbehaltlich der Regelungen unter 2., im Präsenzverfahren abzuhalten. Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemein­samen Beschlussfassung ein.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, aber in keinem Fall verpflichtet, vorzusehen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder ein­zelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzu­machen. Einwahldaten für die Mitgliederversammlung im virtuellen Verfahren (z. B. zur Video- oder Telefonkonferenz) sind den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail mitzuteilen.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen unter anderem:

1) Wahl des Vorstands und von mindestens zwei Kassenprüfer*innen sowie Abbe­rufung des Vorstands aus wichtigem Grund

2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts

3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen

4) Abstimmung über die Entlastung des Vorstands

5) Wahl von Delegierten für die nächsthöhere Ebene, sofern erforderlich

6) sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

7) Abstimmungen über Anträge im Sinne von § 5 Nr. 3

8) Satzungsänderungen

§ 6 (9): „Regelungen zu Empfängerkreis und Höhe von Vergütungen im

Sinne von § 2 (1) der Satzung“

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

a. dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

b. dem/der Schatzmeister*in

c. bis zu vier weiteren Mitgliedern.

Alternativ kann der Vorstand auch aus einem gleichberechtigten Team von min­destens drei Vorsitzenden bestehen; hiervon ist eine Person für die Finanzen zu­ständig.

Zusätzlich können bis zu 3 Beisitzer*innen gewählt werden.

  1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.

  2. Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amts­periode bis zur Neuwahl fort.

  3.  

        1. Der Vorstand tagt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist sowie vorbehalt­lich der Regelungen unter 2., im Präsenzverfahren. Im Präsenzverfahren finden sich die Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Be­schlussfassung ein.

          Der Vorstand kann Vorstandssitzungen im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort abhalten und sämtliche oder ein­zelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestim­mungen sind mit der Einladung zu den Vorstandssitzungen bekanntzumachen. Einwahldaten für die Vorstandssitzungen im virtuellen Verfahren (z. B. zur Video- oder Telefonkonferenz) sind den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Vorstandssitzung per E-Mail mitzuteilen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Fachauf­sicht über hauptamtliche Mitarbeiter*innen.

  2. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

  3. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

  1. Der BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen kann Verpflichtungen, die den Be­stand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Lan­desverband eingehen.

  2. Die Regelungen der Satzung des Landesverbands sind zu beachten, insbesondere §§ 9, 11 und 12 jener Satzung.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen.

  2. Der BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen arbeitet mit allen anderen Verbands­gliederungen solidarisch zusammen.

  3. Hauptamtliche Mitarbeiter*innen des BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen können nicht Mitglied des Vorstands oder Kassenprüfer*innen werden.

  4. Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß an das Haupt­mitglied erfolgt ist. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.

  5. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimm­enthaltungen bleiben unbeachtet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Dele­gierten bzw. stimmberechtigten Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten hierbei als Neinstimmen.

  6. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt geheime Abstim­mung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem ge­wählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

  7. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer*innen beträgt drei Jahre. Bei Ausscheiden ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit zulässig.

  8. Über die in den Organen gefassten Abstimmungen und über die diesen zugrundelie­genden Anträge sind Niederschriften zu führen.

  9. Ein Vorstands-, Delegierten- oder Kassenprüfer*innenamt können nur Mitglieder des BUND-Landesverbandes ausüben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des BUND-Ortsverband Waldshut-Tiengen kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen des Vereins an den BUND-Landesverband Baden-Württemberg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend sei­ner Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 21.4.23 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.


 

Abendstimmung  (Bild: Markus Wassmer)